AGB

Stand 25.5.2018


1. Geltungsbereich

Architekt Mag. Ing. Martin Huber, nachfolgend Auftragnehmer genannt, erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsverhältnisse mit seinen AuftraggeberInnen, auch wenn nicht ausdrücklich auf diese Bezug genommen wird. Ergänzende oder abweichende Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch beide Vertragsparteien. Die Anwendbarkeit von AGB der Auftraggeberin/des Auftraggebers wird ausdrücklich ausgeschlossen, sofern der Auftragnehmer deren Anwendung nicht ausdrücklich schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift bestätigt.


2. Vertrags- bzw. Auftragsverhältnis

Der Auftragnehmer unterbreitet der/dem potentiellen AuftraggeberIn einen Vorschlag einer Vereinbarung, welche den grundsätzlichen Rahmen des Vertrags- bzw. Auftragsverhältnisses darstellt. Die Leistungen des Auftragnehmers werden basierend auf dem erteilten Auftrag zuzüglich Umsatzsteuer und Nebenkosten abgerechnet. Die gegenständlichen AGB gelten ausdrücklich als vereinbart und sind Bestandteil des Vertrags- bzw. Auftragsverhältnisses. Die/er AuftraggeberIn nimmt das Angebot durch Unterzeichnung des Angebotes/Auftragsschreiben mit den gegenständlichen AGB an, wodurch das Vertrags- bzw. Auftragsverhältnis rechtwirksam begründet wird.
Das Angebot/Auftragsschreiben und die gegenständlichen AGB stellen das gesamte Vertrags- bzw. Auftragsverhältnis zwischen den Vertragsparteien dar. Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden oder Zusagen und bedürften solche zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform sowie der schriftlichen Bestätigung durch beide Vertragsparteien.
Die/er AuftraggeberIn nimmt zur Kenntnis, dass trotz genauer Werkbeschreibung ein gestalterischer Entwicklungsspielraum besteht, den der Auftragnehmer erst im Zuge der Auftragserfüllung identifizieren kann. Hierbei allenfalls entstehende Abweichungen von der Originalplanung werden ausdrücklich als vertragskonform akzeptiert.


3. Gegenstand und Leistungserbringung

Der Auftragnehmer erbringt Beratungs-, Planungs- und umsetzungsbegleitende Leistungen in den Bereichen Architektur, Interior und Corporate Branding. Die vom Auftragnehmer konkret zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den Vertrags- bzw. Auftragsdokumenten (siehe Punkt 2). Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers werden von diesem selbst bzw. seinen Angestellten erbracht, wobei er jedoch berechtigt ist – bei Bedarf – die beauftragten Leistungen auch durch Sub-Unternehmer durchführen zu lassen. Die Beauftragung des Sub-Unternehmers erfolgt durch den Auftragnehmer, welcher diesen Sub-Auftrag im Namen und mit Rechtswirksamkeit für die/den AuftraggeberIn erteilt. Die/der AuftraggeberIn beauftragt und bevollmächtigt den Auftragnehmer hiermit zur Erteilung von solchen Sub-Aufträgen. Das Sub-Auftragsverhältnis wird zwischen der/dem AuftraggeberIn und dem Sub-Unternehmer begründet. Der Auftragnehmer haftet gegenüber der/dem AuftraggeberIn nur für die sorgfältige Auswahl eines qualifizierten Sub-Unternehmers, die inhaltlich korrekte Auftragserteilung an den Sub-Unternehmer und dafür, dass er auf eine auftragskonforme und professionelle Erfüllung des Sub-Auftrages durch den Sub-Unternehmer mit zumutbaren Mitteln hinwirkt. Auf Verlangen der Auftraggeberin/des Auftraggebers sind diesem jederzeit sämtliche Informationen über das Sub-Auftragsverhältnis zur Verfügung zu stellen.


4. Honorar, Zahlung, Nebenkosten, Eigentumsvorbehalt und Aufrechnungsverbot

Dem Auftragnehmer gebührt für seine Leistungen ein Honorar, welches zwischen Auftragnehmer und AuftraggeberIn vereinbart wird (siehe Punkt 2). Die Leistungen des Auftragnehmers werden wie im Zahlungsplan vereinbart verrechnet. Die/der AuftraggeberIn ist verpflichtet die in Rechnung gestellten Leistungen binnen spätestens 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.
Betreffend Nebenkosten wird eine Pauschale laut Vertrags- bzw. Auftragsdokumenten (siehe Punkt 2) vereinbart die für die Leistungserstellung/-erfüllung in Wien kalkuliert ist. Kosten allfälliger dritter Vertragsparteien gelten nicht als Nebenkosten des Auftragnehmers und sind von der/vom AuftraggeberIn direkt mit der dritten Vertragspartei zu klären.
Für den Fall des Zahlungsverzuges gilt ein Verzugszinssatz von 10% p.a. als vereinbart. Weitere Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten. Sämtliche der/dem AuftraggeberIn vor vollständiger Bezahlung des Honorars übermittelten Leistungen und Gegenstände bleiben bis zu deren vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers (Eigentumsvorbehalt). Die/der AuftraggeberIn ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen geben den Auftragnehmer aufzurechnen (Aufrechnungsverbot).


5. Urheberrecht, Werknutzungsrecht, Konzept- und Ideenschutz

Sämtliche vom Auftragnehmer im Vorfeld und im Rahmen des Vertrags- bzw. Auftragsverhältnisses durch seine künstlerische Tätigkeit entworfenen bzw. entwickelten Ideen, Skizzen, Konzepte, Strategien, Prozesse, Grafiken, Pläne, Broschüren, Prospekte, physische/digitale Modelle, technische Unterlagen etc. sind urheberrechtlich geschützt und verbleiben auch nach vollständiger Bezahlung des Honorars im Eigentum des Auftragnehmers. Im Rahmen des gegenständlichen Vertrags- bzw. Auftragsverhältnisses räumt der Auftragnehmer der/dem AuftraggeberIn ein Werknutzungsrecht an diesen von ihm geschaffenen geistigen Werken ein, vorausgesetzt dass das vereinbarte Honorar samt Umsatzsteuer und Nebenkosten vollständig bezahlt wurde.

Dieses Werknutzungsrecht ist ausschließlich auf das vertragsgegenständliche und bei der/beim AuftragnehmerIn beauftragte Projekt der Auftraggeberin/des Auftraggebers beschränkt und schließt jegliche anderweitige und zusätzliche Verwendung, Verwertung, Vervielfältigung, Weitergabe oder Zugänglichmachung für Dritte, Abänderung oder Nachbau des Werkes durch die/den AuftraggeberIn oder Dritte aus. Eine solche „projektfremde“ Verwendung des vom Auftragnehmer geschaffenen Werkes ist nur mit dessen ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung zulässig. Im Falle der Verletzung vorgenannter Bestimmungen  hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Pönalezahlung gegen die/den AuftraggeberIn, welcher dem doppelten angemessenen Entgelt für die unzulässige Nutzung entspricht. Die Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht und weitere Schadenersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Der Auftragnehmer ist berechtigt und die/der AuftraggeberIn ist verpflichtet bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das beauftragte Projekt zumindest die Unternehmensmarke, den Urheber sowie die Website des Auftragnehmers an gut sichtbarer Stelle zu nennen. Der Auftragnehmer ist berechtigt die beauftragten Projekte in allen Medien zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.


6. Haftung, Gewährleistung und Schadenersatz, Rücktritt vom Vertrag

Der Auftragnehmer ist verpflichtet den Auftrag nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend zu erbringen. Die/der AuftraggeberIn ist verpflichtet dem Auftragnehmer alle zur Vertragserfüllung notwendigen Informationen, Dokumente, Bilder, Pläne, etc. zeitgerecht und umfassend zur Verfügung zu stellen (Mitwirkungspflicht) und haftet hierbei für deren Richtigkeit sowie dafür, dass allenfalls erforderliche Werknutzungsrechte und Genehmigungen vorliegen. Die/der AuftraggeberIn hält den Auftragnehmer vollkommen schad- und klaglos sofern dieser von Dritten im Rahmen der Vertrags- bzw. Auftragserfüllung gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.
Die Erteilung von Sub-Aufträgen (z.B. Tragwerksplaner, Bauphysiker) erfolgt im Namen und mit Rechtswirksamkeit für die/den AuftraggeberIn durch den Auftragnehmer, weshalb Letztgenannten – mit Ausnahme der Verantwortlichkeiten in Punkt 3  – keine diesbezügliche Haftung trifft. Die Beauftragung von ausführenden Unternehmen (z.B. Bauunternehmen) erfolgt durch die/den AuftraggeberIn direkt und haften diesem die beauftragten Unternehmen für die vertragskonforme Leistungserbringung und Ausführung selbst. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Defekte durch Einflüsse höherer Gewalt (Blitzschlag, Naturkatastrophen, etc.) sowie durch Tätigkeiten Dritter.
Gewährleistungsansprüche können nur nach Mangelrüge erhoben werden, welche ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen längstens 14 Tagen ab Übergabe der Leistung/Teilleistung zu erfolgen hat. Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist zu erfüllen. Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der Rücktritt vom Vertrag ist für beide Vertragsparteien nur aus wichtigem Grund möglich. Bei Verzug des Auftragnehmers mit einer Leistung ist ein Rücktritt durch die/den AuftraggeberIn nur unter Setzung einer angemessenen Nachfrist möglich, welche mittels eingeschriebenen Briefes zu setzen ist. Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag aus Gründen die die/der AuftraggeberIn zu vertreten hat, so behält der Auftragnehmer seinen Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar. Erfolgt der Rücktritt aus Gründen die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so ist für die vom Auftragnehmer bereits erbrachten Leistungen das vereinbarte Honorar zu bezahlen.


7. Konsumentenschutz

Sollte die/der AuftraggeberIn Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sein, so gelten die Bestimmungen dieser AGB nur insoweit, als sie nicht gegen zwingende Bestimmungen des KSchG verstoßen.


8. EU-Datenschutzgrundverordnung

Die/der AuftraggeberIn stimmt mit Annahme des Angebotes durch Unterzeichnung/Auftragsschreiben hiermit ausdrücklich zu, dass Arch. Mag. Ing. Martin Huber gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie aktueller österreichischer Datenschutzgesetze berechtigt und verpflichtet ist, personenbezogene Daten der Auftraggeberin/des Auftraggebers wie z.B. Name, Geburtsdatum, akademischer Titel, Staatsbürgerschaft, Kontaktdaten, Bankverbindung und eventuell Strafregisterauskünfte zu erheben, zu erfassen, zu ordnen und zu speichern, bei Bedarf anzupassen und zu verändern, abzufragen und im Rahmen des Notwendigen gegenüber Dritten offen zu legen. Arch. Mag. Ing. Martin Huber ist hiermit ausdrücklich berechtigt, die personen-bezogenen Daten soweit als absolut erforderlich an Dritte (z.B. Banken, Steuerberater, Rechtsanwälte, Finanzamt, Behörden und Gerichte) weiterzuleiten. Die/der AuftraggeberIn nimmt hiermit zustimmend zur Kenntnis, dass die personen-bezogenen Daten gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt und anschließend gelöscht werden. Die/der AuftraggeberIn nimmt hiermit ausdrücklich zur Kenntnis, dass sie/er jederzeit berechtigt ist, die hiermit erteilte ausdrückliche Einwilligung zu widerrufen. Darüber hinaus ist die/der AuftraggeberIn, deren/dessen personenbezogenen Daten verarbeitet werden, berechtigt, Informationen über die Datenverarbeitung zu erhalten und bei Bedarf auch diesbezügliche Auskünfte einzuholen. Weiters ist sie/er berechtigt eine Berichtigung, Löschung und/oder Einschränkung der Datenverarbeitung sowie eine Datenübertragbarkeit zu verlangen bzw. einen Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einzulegen.


9. Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort

Sämtliche Vertrags- bzw. Auftragsverhältnisse zwischen der/dem AuftraggeberIn und dem Auftragnehmer unterliegen österreichischem Recht. Für alle sich aus diesen Vertrags- bzw. Auftragsverhältnissen unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien vereinbart. Die Vertragsparteien stimmen zu bei Streitigkeiten ein Mediationsverfahren mit einem/einer unabhängigen Mediator/Mediatorin vor dem gerichtlichen Weg in Anspruch zu nehmen, wobei die Kosten dafür aufgeteilt werden. Erfüllungsort aller vertragsgegenständlichen Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers.


10. Allgemeine Bestimmungen

Änderungen dieser AGB werden der/dem AuftraggeberIn schriftlich bekannt gegeben und gelten als vereinbart, sofern dieser den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen ab Erhalt derselben widerspricht.
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine rechtlich wirksame Bestimmung ersetzt, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.